Richtlinie

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft , Arbeit und Verkehr
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
(RIGA)

Vom 5. April 2011

Inhalt

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten
Spalte 1 Spalte 2
Anlage 1: Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
Anlage 2: Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Anlage 3: Gemeindeverzeichnis der in der Phasing out-Region Leipzig befindlichen Gemeinden
Anlage 4: Kriterien zur Abgrenzung anrechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
 
a)
des Artikels 91 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
 
b)
des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz – GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2251),
 
c)
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 1 (nachfolgend „Koordinierungsrahmen“),
 
d)
der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S.153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 1111), in der jeweils geltenden Fassung,
 
f)
des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Freistaat Sachsen für die EU-Strukturfondsperiode 2007 bis 2013 in der jeweils geltenden Fassung,
 
g)
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/2006 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2010 vom 10. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 132 S. 1),
 
h)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25, 2007 Nr. L 164 S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2010 vom 16. Juni 2010 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1),
 
i)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für soziale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, 2007 Nr. L 45 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 846/2009 der Kommission vom 1. September 2009 (ABl. EU Nr. L 250 S. 1)
 
j)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3),
 
k)
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124, S. 34) sowie
 
l)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
 
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
1.2
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Änderungen der Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung durch Verabschiedung eines neuen Koordinierungsrahmens oder während der Laufzeit eines geltenden Koordinierungsrahmens gelten für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesanzeiger gestellt werden, es sei denn, die Neuregelung enthält eine insoweit abweichende Bestimmung über die zeitliche Geltung.
1.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO), so weit nicht in dieser Förderrichtlinie jeweils Abweichungen zugelassen worden sind und die für den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) einschlägigen rechtlichen Vorschriften Anderes bestimmen.
1.4
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
1.5
Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In begründeten Fällen kann das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von dieser Richtlinie zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die der Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder der Erweiterung, der Diversifizierung der Produktion oder der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Förderfähig ist auch der Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte.
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
2.2
Ausschluss und Einschränkungen der Förderung
 
Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition in Teil II A, Punkt 3.2.4 des Koordinierungsrahmens werden nicht gefördert.
 
Über die nach dem Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen weitere grundsätzliche Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese Ausschlüsse und Einschränkungen der Förderung sind in der Anlage 1 aufgeführt.
2.3
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen:
 
Gefördert werden Investitionen, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus beitragen.
 
Dazu gehören:
 
a)
Vorhaben im touristischen Bereich, die zur Entwicklung innovativer Produkte oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Dies setzt voraus, dass der weit überwiegende Umsatz von Touristen erbracht wird;
 
b)
Beherbergungsbetriebe mit zusätzlichen touristischen Dienstleistungen im ländlichen Raum gemäß Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP), Kur- und Erholungsorten. Die Beherbergungsbetriebe müssen mindestens die Kriterien einer Vier-Sterne-Kategorie der Klassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. (DEHOGA) erfüllen.
 
c)
Ferienhäuser oder Ferienwohnungen mit zusätzlichen touristischen Dienstleistungen, welche sich im ländlichen Raum gemäß Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP), Kur- und Erholungsorten befinden. Dabei müssen mit dem Investitionsvorhaben mindestens 10 Wohneinheiten oder 30 Betten geschaffen werden. Die Ferienwohnung oder das Ferienhaus muss mindestens die Kriterien einer Drei-Sterne-Kategorie der Klassifizierung von Ferienhäusern/-wohnungen des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) erfüllen.
 
d)
Campingplätze, deren Stellplätze einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Dabei muss der Neubau oder die Modernisierung des Campingplatzes mindestens den Kriterien eines Vier-Sterne-Objektes gemäß geltendem Klassifizierungskatalog des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) für Campingplätze entsprechen.
 
Der Zuwendungsempfänger hat in den Fällen b), c) und d) die Klassifizierung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetriebnahme nachzuweisen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen.
Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind, werden grundsätzlich nicht gefördert.
3.2
Gefördert werden können auch Investitionen von gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen,
 
a)
die Forschung und Entwicklung auf wissenschaftlichen oder technischen Gebieten betreiben,
 
b)
die qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen beschäftigen,
 
c)
die vorrangig auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet sind,
 
d)
deren Forschungs- und Entwicklungsanteil mindestens 70 Prozent der Gesamtleistung beträgt und
 
e)
die keine institutionelle Förderung aus öffentlichen Haushalten erhalten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).
4.2
Art der Investitionsvorhaben
 
4.2.1
Investitionsvorhaben zur Erweiterung, Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte können gefördert werden, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt („Abschreibungskriterium“). Darüber hinaus müssen mindestens 5 Prozent neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden.
 
4.2.2
Ein Vorhaben kann auch als Erweiterung gefördert werden, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.
 
4.2.3
Bei Errichtungsinvestitionen und bei dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor gelten die unter 4.2.1 und 4.2.2 genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
 
4.2.4
Grundsätzlich kann ein Erweiterungsvorhaben dann wie eine Errichtung gefördert werden, wenn
 
 
a)
mit dem Vorhaben mindestens 50 Prozent zusätzliche Dauerarbeitsplätze entstehen oder
 
 
b)
mit dem Vorhaben mindestens 30 Prozent zusätzliche Dauerarbeitsplätze entstehen und
 
 
 
aa)
mit der Investitionsmaßnahme eine starke Erweiterung des Umsatzes verbunden ist, in der Regel um 100 Prozent, oder
 
 
 
bb)
mit der Investitionsmaßnahme eine im Wesentlichen eigenständig funktionsfähige Betriebsstätte errichtet wird.
 
 
In jedem Fall sind mindestens fünf neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen.
4.3
Wird innerhalb der Gründungsphase gemäß Teil II A, Nummer 2.8.2 des Koordinierungsrahmens damit begonnen, die Betriebsstätte eines neugegründeten Unternehmens auf ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück und Gebäude oder -teil zu verlagern oder erwirbt das Unternehmen die in der Gründungsphase zunächst angemieteten Räume, kann dieses Investitionsvorhaben als Errichtung gefördert werden, wenn in dieser Betriebsstätte mindestens eine gleich große Anzahl von Dauerarbeitsplätzen geschaffen wird, wie in der bisherigen vorhanden war.
 
Dies gilt auch, wenn es in der gleichen Gemeinde investiert, in der es bisher in gemieteten Räumen tätig war.
4.4
Das Investitionsvolumen muss mindestens 70 000 EUR betragen.
4.5
Ist die Betriebsstätte seit dem Jahr 2000 fünfmal im Rahmen der RIGA gefördert worden, wird eine erneute Förderung nur gewährt, wenn es sich um eine besonders bedeutsame Erweiterung gemäß Nummer 4.2.4 handelt.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Nummer 2 gewährt.
Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden.
5.2
Umfang der Zuwendung
 
Förderfähig sind Kosten 2 grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht nicht.
 
5.2.1
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
 
 
a)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen)
 
 
b)
Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten, soweit diese aktiviert werden. Hierzu zählt der Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen. 3
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn:
 
 
 
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
 
 
 
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben.
 
 
c)
gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Antragsteller aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Vermieter oder Leasinggeber aktiviert wird, sind gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn die in Anhang 10 des GRW-Koordinierungsrahmens dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten sind. Der Mietkauf- oder Leasingvertrag für bewegliche Wirtschaftsgüter muss vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Mietkauf- oder Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Der Fördervorteil muss innerhalb dieser Vertragslaufzeit vollständig auf den Zuwendungsempfänger übergehen.
 
 
d)
im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, höchstens der Buchwert des Veräußerers. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind nicht förderfähig.
 
5.2.2
Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an Erstinvestitionen nach Nummer 2.1 gebundene Dauerarbeitsplätze handelt.
 
 
Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme (inklusive Arbeitgeberanteil) mindestens 35 000 EUR oder deren Arbeitnehmer-Jahresbruttolohnsumme (ohne Arbeitgeberanteil) mindestens 31 100 EUR beträgt.
 
 
Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:
 
 
a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
 
 
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
 
 
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem technischen Innovationspotenzial
 
 
Der förderfähige Jahresbruttolohn wird auf 70 000 EUR begrenzt. Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung werden nicht gefördert. Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
 
5.2.3
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
 
 
a)
die Kosten des Grundstückserwerbes (außer Gebäude nach Buchstabe d)
 
 
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
 
 
c)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
 
 
d)
gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (Anlage 2) in der Gründungsphase gemäß Teil II A, Nummer 2.8.2 des Koordinierungsrahmens. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden.
 
 
e)
geringwertige Wirtschaftsgüter (außer bei einer Aktivierung nach dem Festwertverfahren)
 
 
f)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen)
 
 
g)
Bauzeitzinsen
 
 
h)
gemietete Wirtschaftsgüter, deren Mietvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen.
 
 
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
 
5.2.4
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der bei Erweiterungsinvestitionen gemäß Nummer 4.2.2 und Nummer 4.2.4, bei Errichtungsinvestitionen gemäß Nummer 4.2.3 sowie bei Vorhaben gemäß Nummer 5.3.9 500 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und bei Erweiterungen, Diversifizierung der Produktion oder der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte gemäß Nummer 4.2.1 300 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Ein neu geschaffener und tatsächlich besetzter Ausbildungsplatz wird wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet.
Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neuen Arbeitsplätzen bei Errichtungsinvestitionen gleichgestellt.
5.3
Höhe der Zuwendung
 
5.3.1
Der Zuschuss aus Mitteln der GRW oder des EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) wird als Anteilsfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (maximal zulässiger Subventionswert) beträgt für:
Spalte 1 Spalte 2
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 50,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 40,0 Prozent
sonstige Betriebsstätten 30,0 Prozent
 
 
Subventionen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
 
5.3.2
In der Phasing out-Region Leipzig (Anlage 3) gilt abweichend von Nummer 5.3.1 folgender maximal zulässiger Subventionswert:
Spalte 1 Spalte 2
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 40,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 30,0 Prozent
sonstige Betriebsstätten 20,0 Prozent
 
5.3.3
Errichtungsinvestitionen oder der Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor gemäß Nummer 4.2.3 können mit einem Zuschuss bis zur Höhe des maximal zulässigen Subventionswertes gemäß Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 gefördert werden. Ebenso können bedeutsame Erweiterungsvorhaben gemäß Nummer 4.2.4 gefördert werden.
 
5.3.4
Bei Investitionsvorhaben gemäß Nummer 4.2.1 und Nummer 4.2.2, die der Erweiterung einer Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen, wird bei der Förderung folgender Fördersatz zugrunde gelegt:
Spalte 1 Spalte 2
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 37,5 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 27,5 Prozent
sonstige Betriebsstätten 17,5 Prozent
 
 
Die vorrangig in Anspruch zu nehmende Investitionszulage 4 ist diesen Fördersätzen in Höhe des gesetzlichen Anspruchs hinzuzurechnen. Sollten dadurch die Subventionswertobergrenzen gemäß Nummer 5.3.1 und Nummer 5.3.2 überschritten werden, wird der Zuschuss um den übersteigenden Anteil gekürzt.
 
5.3.5
Bei Investitionsvorhaben gemäß Nummer 4.2.1 und Nummer 4.2.2 kann kleinen und mittleren Unternehmen (Anlage 2), deren Anteil der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (Anlage 4) in der Betriebsstätte in Sachsen im Investitionszeitraum jährlich mehr als 3 Prozent des Umsatzes beträgt, ein Fördersatz bis zur Höhe des maximal zulässigen Subventionswerte gemäß Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 gewährt werden.
 
5.3.6
Die Einordnung eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen richtet sich nach der Definition des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. EU Nr. L 214 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, (Anlage 2).
 
5.3.7
Für Investitionsvorhaben über 50 Millionen EUR kann ein maximal zulässiger Subventionswert in Höhe von 30 Prozent oder in der Phasing out-Region Leipzig in Höhe von 20 Prozent gewährt werden. Darüber hinaus gelten herabgesetzte Subventionshöchstsätze. 5
 
 
Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die vorgeschlagene Subvention den maximal zulässigen Subventionsbetrag überschreitet, der für eine Investition von 100 Millionen EUR gewährt werden kann.
 
5.3.8
Die Subventionswertobergrenzen werden nur ausgeschöpft, wenn mit dem Investitionsvorhaben besondere Struktureffekte erzielt werden.
Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken.
 
5.3.9
Bei der erstmaligen Beantragung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie von einer gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtung im Sinne der Nummer 3.2 kann eine Einstufung des Vorhabens als Errichtungsinvestition unterstellt werden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde, bevor
 
a)
der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – gestellt wurde und
 
b)
die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – schriftlich bestätigt hat, dass die Förderfähigkeit vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung grundsätzlich gegeben ist.
 
Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Vorhabensbeginn anzusehen.
Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von sechsunddreißig Monaten beendet werden.
6.2
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht. Nummer 6 der VwV zu § 44 SäHO gilt nicht, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Bauweise vor. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
6.3
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussnehmers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussnehmers von mindestens 10 Prozent der Gesamtfinanzierung.
6.4
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
6.5
Für die zweckgerechte Verwendung haben alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zu erklären. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht.
 
Die Haftung ist begrenzt auf 15 Prozent des ausgereichten Zuschusses, beträgt jedoch mindestens 15 000 EUR je Gesellschafter. Die Gesellschafter schließen einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
6.6
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK (Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte), REK (Regionale Entwicklungskonzepte) sowie SEKo (Städtebauliche Entwicklungskonzepte) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
7.
Verfahren
71.
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist Antrags- und Bewilligungsstelle. Bei größeren Vorhaben und schwierigen Ermessensentscheidungen entscheidet ein interner Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Nummer 4.4 der VwV zu § 44 SäHO gilt nicht.
7.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend dem Investitionsfortschritt und bei Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
 
Sofern keine Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eingesetzt werden, darf die Zuwendung im Einzelfall und in Ausnahmefällen in der Höhe ausgezahlt werden, wie sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten zur Begleichung von fälligen Rechnungen benötigt wird. Die Anteilfinanzierung des Freistaates Sachsen kann dabei im Einzelfall und in Ausnahmefällen vorübergehend zugunsten des Eigenmittelanteils überschritten werden. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Subventionswertobergrenzen zu berücksichtigen.
7.3
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –.
8.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA) vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2153) außer Kraft.

Dresden, den 5. April 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage 1
(zu Nummer 2.2)

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

1.
Im Freistaat Sachsen wird die Förderung wie folgt eingeschränkt:
1.1
Recycling-Vorhaben werden nur gefördert, wenn aus industriellen Abfällen durch Verarbeitung eine nachhaltige Veränderung von Konsistenz und äußerem Erscheinungsbild neue Produkte hergestellt und diese überregional abgesetzt werden.
1.2
Logistische Dienstleistungen (Nummer 47 Positivliste) können gefördert werden, wenn sie von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind.
2.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
2.1
Herstellung von primären Baumaterialien, wie Ziegeln, sonstige Baukeramik, Zement, Kalk, gebrannter Gips, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
2.2
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens:
 
Nummer 36: Import-/Exportgroßhandel,
 
Nummer 39: Veranstaltung von Kongressen,
 
Nummer 42: Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung,
 
Nummer 43: Markt- und Meinungsforschung,
 
Nummer 45: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und
 
Nummer 46: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
2.3
Handel (auch Großhandel, Online- und Versandhandel) und Finanzdienstleister (auch Banken und Versicherungen)
2.4
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
2.5
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
2.6
Herstellung von Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern
2.7
Herstellung von biogenen Brennstoffen
2.8
Gaststätten
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
3.1
Go-Kart-Bahnen
3.2
Kegel- und Bowlingbahnanlagen
3.3
Fitnesscenter
3.4
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen
3.5
Tierparks, Zoologische Einrichtungen
3.6
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen
3.7
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater)
3.8
Bars, Diskotheken
3.9
mobile Dienstleistungen
3.10
Errichtung von Ganzjahresbädern.

Anlage 2

Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder als kleines und mittleres Unternehmen ist die Definition des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. EU Nr. L 214 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung. Die Einstufung richtet sich nach Größenkriterien (siehe nachfolgend Punkt 1 – Mitarbeiteranzahl, Umsatz oder Bilanzsumme) und Beteiligungsverhältnissen (siehe Punkt 2).

1.
Definition der KMU
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
weniger als 10 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR haben.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
weniger als 50 Mitarbeiter haben und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen EUR haben.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
weniger als 250 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub sind nicht zu berücksichtigen.
In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, der für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn mindestens 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Punkt 2 genannte öffentlichen Anteilseigner.
Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.
2.
Definition der Unternehmenstypen
Verbundene Unternehmen (VU)
sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
ein Unternehmen hält die Mehrheit (> 50 Prozent) der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unter-nehmen als erfüllt.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Partnerunternehmen (PU)
sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten oder an denen Anteil(e) von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent gehalten wird/werden.
Eigenständige Unternehmen
sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten oder an denen keine Anteile von 25 Prozent oder mehr gehalten werden.
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:
Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in das betroffene Unternehmen 1,25 Millionen EUR nicht überschreitet,
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.
3.
Beurteilung – Folgen bei Veränderungen
Das Antrag stellende Unternehmen ist ein KMU, wenn die Summe der Mitarbeiter insgesamt kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Millionen EUR oder die addierte Bilanzsummen höchstens 43 Millionen EUR betragen.
In die genannten Schwellenwerte werden auch die Werte von Verbundunternehmen vollständig und von Partnerunternehmen entsprechend der Beteiligungsquote eingerechnet.
Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt oder verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- oder überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.
Wird durch Veräußerung des Unternehmens, Gesellschafterwechsel und ähnliches das Antrag stellende Unternehmen Teil eines größeren Unternehmens, eines verbundenen Unternehmens oder Partnerunternehmens, so ist der Fördersatz von diesem Zeitpunkt an dem neuen Schwellenwert anzupassen.

Anlage 3

Phasing out-Region Leipzig

Die Phasing Out-Region Leipzig beschreibt die vom statistischen Effekt betroffene Region Leipzig gemäß Nr. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 vom 4. März 2006 (ABl. EU C 54, S. 13) in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission über die Überprüfung des Fördergebietsstatus und der Beihilfeintensität der „vom statistischen Effekt betroffenen Regionen“ vom 17. August 2010 (ABl. EU C 222, S. 2) und entspricht dem Gebiet der NUT II DED 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) vom 21. Juni 2003 (ABl. EU L 154, S. 1). Hierzu zählen im Einzelnen alle nachfolgend aufgeführten Gemeinden:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Gemeinde Kreisgliederung bis 31. Juli 2008 Kreisgliederung ab 1. August 2008
Arzberg Torgau-Oschatz Nordsachsen
Bad Düben, Stadt Delitzsch Nordsachsen
Bad Lausick, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Beilrode Torgau - Oschatz Nordsachsen
Belgern, Stadt Torgau - Oschatz Nordsachsen
Belgershain Muldentalkreis Leipzig
Bennewitz Muldtentalkreis Leipzig
Bockelwitz Döbeln Mittelsachsen
Böhlen, Stadt Leipziger Land Leipzig
Borna, Stadt Leipziger Land Leipzig
Borsdorf Muldentalkreis Leipzig
Brandis, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Cavertitz Torgau - Oschatz Nordsachsen
Colditz, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Dahlen, Stadt Torgau - Oschatz Nordsachsen
Delitzsch, Stadt Delitzsch Nordsachsen
Deutzen Leipziger Land Leipzig
Döbeln, Stadt Döbeln Mittelsachsen
Doberschütz Delitzsch Nordsachsen
Dommitzsch, Stadt Torgau - Oschatz Nordsachsen
Dreiheide Torgau - Oschatz Nordsachsen
Ebersbach Döbeln Mittelsachsen
Eilenburg, Stadt Delitzsch Nordsachsen
Elsnig Torgau - Oschatz Nordsachsen
Elstertrebnitz Leipziger Land Leipzig
Espenhain Leipziger Land Leipzig
Eulatal Leipziger Land Leipzig
Falkenhain Muldentalkreis Leipzig
Frohburg, Stadt Leipziger Land Leipzig
Geithain, Stadt Leipziger Land Leipzig
Grimma, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Groitzsch, Stadt Leipziger Land Leipzig
Großbothen Muldentalkreis Leipzig
Großpösna Leipziger Land Leipzig
Großtreben-Zwethau Torgau - Oschatz Nordsachsen
Großweitzschen Döbeln Mittelsachsen
Hartha, Stadt Döbeln Mittelsachsen
Hohburg Muldentalkreis Leipzig
Jesewitz Delitzsch Nordsachsen
Kitzen Leipziger Land Leipzig
Kitzscher, Stadt Leipziger Land Leipzig
Kohren-Sahlis, Stadt Leipziger Land Leipzig
Krostitz Delitzsch Nordsachsen
Laußig Delitzsch Nordsachsen
Leipzig, Stadt Leipzig, Stadt Leipzig, Stadt
Leisnig, Stadt Döbeln Mittelsachsen
Liebschützenberg Torgau - Oschatz Nordsachsen
Löbnitz Delitzsch Nordsachsen
Lobstädt 6 Leipziger Land Leipzig
Machern Muldentalkreis Leipzig
Markkleeberg, Stadt Leipziger Land Leipzig
Markranstädt, Stadt Leipziger Land Leipzig
Mochau Döbeln Mittelsachsen
Mockrehna Torgau - Oschatz Nordsachsen
Mügeln, Stadt Torgau - Oschatz Nordsachsen
Mutzschen, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Narsdorf Leipziger Land Leipzig
Naundorf Torgau - Oschatz Nordsachsen
Naunhof, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Nerchau, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Neukieritzsch Leipziger Land Leipzig
Neukyhna Delitzsch Nordsachsen
Niederstriegis Döbeln Mittelsachsen
Oschatz, Stadt Torgau - Oschatz Nordsachsen
Ostrau  Döbeln Mittelsachsen
Otterwisch Muldentalkreis Leipzig
Parthenstein Muldentalkreis Leipzig
Pegau, Stadt Leipziger Land Leipzig
Pflückuff Torgau - Oschatz Nordsachsen
Rackwitz Delitzsch Nordsachsen
Regis-Breitingen, Stadt Leipziger Land Leipzig
Roßwein, Stadt Döbeln Mittelsachsen
Rötha, Stadt Leipziger Land  Leipzig
Schildau, Gneisenaustadt, Stadt Torgau-Oschatz Nordsachsen
Schkeuditz, Stadt Delitzsch Nordsachsen
Schönwölkau Delitzsch Nordsachsen
Sornzig-Ablaß Torgau-Oschatz Nordsachsen
Taucha, Stadt Delitzsch Nordsachsen
Thallwitz Muldentalkreis Leipzig
Thümmlitzwalde Muldentalkreis Leipzig
Torgau, Stadt Torgau - Oschatz Nordsachsen
Trebsen/Mulde, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Trossin Torgau - Oschatz Nordsachsen
Waldheim, Stadt Döbeln Mittelsachsen
Wermsdorf Torgau - Oschatz Nordsachsen
Wiedemar Delitzsch Nordsachsen
Wurzen, Stadt Muldentalkreis Leipzig
Ziegra-Knobelsdorf Döbeln Mittelsachsen
Zinna Torgau-Oschatz Nordsachsen
Zschadraß Muldentalkreis Leipzig
Zschaitz-Ottewig Döbeln Mittelsachsen
Zschepplin Delitzsch Nordsachsen
Zwenkau,Stadt Leipziger Land Leipzig
Zwochau Delitzsch Nordsachsen

Anlage 4

Kriterien zur Festlegung anrechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (FuE)

Der Geltendmachung eines FuE-Bonus gemäß Nummer 5.3.5 dieser Richtlinie sind Aufwendungen (Kosten) im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Teil A) zu Grunde zu legen.

Aufwendungen (Kosten) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) sind:

1)
Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung (Teil A, Z 1) Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (zum Beispiel freiwillige Sozialleistungen). Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Kosten) herangezogen.
2)
Unmittelbare Aufwendungen (Kosten) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen (Teil A, Z 1).
3)
Finanzierungsaufwendungen (-kosten), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.
4)
Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.

Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die bereits im Rahmen eines Förderprogramms des Freistaates Sachsen (zum Beispiel Innovationsprämie, FuE-Projektförderung) oder des Bundes unterstützt wurden oder werden, sind nicht anrechenbar.

Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

A
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1)
Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Richtlinie ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.
2)
Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.
3)
Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
4)
Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
5)
Fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung: Unter den Voraussetzungen der Nummern 1) bis 4) sind auch Aufwendungen (Kosten) für eine fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung begünstigt.

Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) in Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden.

B
Weitere Abgrenzungen (in alphabetischer Reihenfolge)
1)
Datensammlung: Datensammlungen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Z 1) durchgeführt.
2)
Dokumentation: Dokumentationen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Z 1) durchgeführt.
3)
Industrial Design (industrielles Entwerfen und Konstruieren): Der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) sind Entwürfe (technische Zeichnungen, Modelle), welche der Definition von Prozessabläufen und technischen Spezifikationen dienen und für die Konzeption, Entwicklung und Herstellung neuer Produkte und Prozesse notwendig sind, zuzuordnen. Industrial Design fällt demnach nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn es integraler Bestandteil eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes (Teil A, Z 1) ist. Dienen Konstruktion und industrielle Entwürfe lediglich der Serienfertigung, fallen sie nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung.
4)
Industrielles Engineering und Umrüsten von Anlagen für den Produktionsprozess: Unter industriellem Engineering sind jene technischen Arbeiten zu verstehen, die notwendig werden, um den Produktionsprozess in Gang zu setzen. Grundsätzlich sind industrielles Engineering und das Umrüsten von Maschinen und Anlagen, einschließlich der Erstausrüstung für die Serienproduktion, Teil des Produktionsprozesses und nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen. Ergibt sich jedoch aus diesem Prozess die Notwendigkeit zu weiteren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, wie etwa Entwicklungen an Maschinen und Werkzeugen, Veränderungen in der Produktions- und Qualitätskontrolle oder die Entwicklung neuer Methoden und Standards, sind solche Arbeiten als Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) zu klassifizieren.
5)
Lizenzarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Lizenzen stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Z 1) stehen.
6)
Marktforschung: Marktforschung fällt grundsätzlich nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1). Werden grundlegend neue Methoden zur Gewinnung von Informationen systematisch erprobt oder neue Stichproben-, Erhebungs- oder Auswertungsverfahren entwickelt und getestet, sind diese Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.
7)
Nachbetreuung und Fehlerbehebung („trouble shooting“): Nachbetreuung und „trouble shooting“ (Störungssuche, Fehlerbehebung) sind ab dem Stadium der Versuchsproduktion der Vertriebstätigkeit zuzuordnen und können daher generell nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) fallen.
8)
Patentarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Patenten stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Z 1) stehen.
9)
Pilotanlagen (Bau und Betrieb von): Pilotanlagen sind Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, weitere Erfahrungen, technisches Wissen und Informationen zu erzielen, die insbesondere als Grundlage für weitere Produktbeschreibungen und -spezifikationen dienen. Pilotanlagen fallen zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), solange der Hauptzweck Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) ist. Wird nach Abschluss der experimentellen Phase eine Pilotanlage auf normalen kommerziellen Betrieb umgestellt, gilt die Aktivität nicht mehr als Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), selbst wenn die Einrichtung weiterhin als Pilotanlage bezeichnet wird.
10)
Prototypen (Konstruktion, Errichtung und Erprobung von): Ein Prototyp ist ein Modell, das alle technischen Eigenschaften und Ausführungen eines neuen Produkts aufweist. Die Konstruktion und Erprobung eines Prototyps fällt zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), jedoch nur so lange, bis der beabsichtigte Entwicklungsendstand (Produktionsreife) erreicht ist.
11)
Routine-Tests: Routinemäßige Qualitäts- und Produktionskontrollen im Rahmen des Produktionsvorganges fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), selbst wenn sie von im Rahmen von Forschung und experimenteller Entwicklung (Teil A, Z 1) eingesetztem Personal durchgeführt werden. Nur Qualitätskontrollen, die im Rahmen eines konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojektes erfolgen, fallen hingegen unter Teil A, Z 1.
12)
Standardisierungsarbeiten: Standardisierungsarbeiten sind grundsätzlich keine Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1). Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine Forschungstätigkeit unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden zum Zwecke der Standardisierung erfolgt.
13)
Software (Herstellung von): Software-Entwicklung ist unabhängig davon, ob sie Teil eines Projektes oder Endprodukt ist, nur dann der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen, wenn sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen und/oder technologischen Fortschritt darstellen. Das Ziel des Projektes muss in der Klärung oder Beseitigung einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit bestehen. Dieses Ziel muss auf systematischer wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. Die routinemäßige Herstellung von Software (Standard- und Individualsoftware) stellt keine Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) dar. Der Einsatz von Software für eine neue Anwendung oder einen neuen Zweck ist als solcher gleichfalls nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen. Weicht eine derartige Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen ab und löst sie ein Problem von allgemeiner Relevanz, ist sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.
 
Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen:
 
die Entwicklung neuer Lehrsätze oder Algorithmen auf dem Gebiet der theoretischen Computerwissenschaften,
 
die Entwicklung von Betriebssystemen, Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen, Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur Software-Entwicklung (software development tools, embedded systems, ergonomische interfaces),
 
die Entwicklung von Internet-Technologien,
 
Forschung zu Methoden der Entwicklung, Anwendung, Schutz und Speicherung (Aufbewahrung) von Software,
 
Software-Entwicklungen, die allgemeine Fortschritte auf dem Gebiet der Erfassung, Übertragung, Speicherung, Abrufbarkeit, Verarbeitung, Integration, Schutz und Darstellung von Daten bewirken,
 
experimentelle Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, technologische Wissenslücken bei der Erarbeitung von Softwareprogrammen oder -systemen zu schließen,
 
Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) zu Software-Tools oder Software-Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen (Bildbearbeitung, Präsentation geographischer und anderer Daten, Zeichenerkennung, künstliche Intelligenz, Visualisierung, Integration von Telemetrie- und Sensorikdaten, Aggregation oder Disaggregation zur Weiterverarbeitung, Simulation und andere Gebiete).
 
Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen:
 
Standardisierte Anwendersoftware und Informationssysteme, die bekannte Methoden und bereits existierende Softwaretools verwenden,
 
der Support von bereits existierenden Systemen,
 
die Anpassung von existierender Software ohne wesentliche Veränderung der Struktur oder des Ablaufes,
 
die Konvertierung und/oder Übersetzung von Computersprachen,
 
das Bereinigen von Programmfehlern,
 
die Vorbereitung von Nutzerhandbüchern und Dokumentationen.
14)
Versuchsproduktion (Probefertigung, Probebetrieb): Die Versuchsproduktion ist die Startphase der Serienproduktion und kann Produkt- und Verfahrensmodifikationen, Umschulungen des Personals auf neue Techniken und deren Einweisung in den Betrieb neuer Maschinen einschließen. Das Endprodukt dieses Vorganges muss wirtschaftlich verwertbar sein. Versuchsproduktion ist nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.

 




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